Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren (§ 61 Abs. 1 BPersVG).
Das beinhaltet im Wesentlichen:
- Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen.
- Dafür Sorge zu tragen, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden
- Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden entgegen zu nehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchzusetzen.
- Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen und Auszubildenden ausländischer Herkunft zu beantragen.
- Regelmäßige Teilnahme an Personalratssitzungen und Klärung von Fragen bezüglich der Ausbildung.